Geländer vorschriften in der Schweiz
Welche Vorschriften und Normen gibt es bei Geländern in der Schweiz?
Schützen Sie sich und andere mit Ihrem Geländer
Sicherheit im Eigenheim und in öffentlichen Gebäuden sind wichtig und nicht zu vernachlässigen. Benötige ich daher auch für meinen neuen Sitzplatz ein Geländer? Grundsätzlich schützt ein Geländer vor Stürzen aus der Höhe. Wichtig dabei ist, dass ein Geländer nicht nur die Eigentümer vor Stürzen schützt. Vielmehr schützt ein Geländer auch vor Forderungen Dritter bei Stürzen.
Stellen Sie sich vor, es seinen zum Beispiel Nachbarkinder oder Einbrecher. Für letztere will wahrscheinlich kein Eigentümer deren Genesung bezahlen müssen. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr altes Geländer die gesetzlichen Normen erfüllt in Bezug auf Höhe oder Bauweise? Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über alle wichtigen Fragen zur Sicherheit:
Inhaltsverzeichnis Balkonbrüstungsgeländer:
Geländer Vorschriften
Je nach Nutzung und Geländerart gelten andere Vorschriften. Bei Geländern im Privatbereich gelten die Normen des SIA und die Empfehlungen der BFU. Falls die Geländer im Arbeitsumfeld montiert werden, gelten die Vorgaben der SUVA sowie die Maschinenrichtlinie und das Gesetz zur Arbeitssicherheit. Bei Glasgeländern sind zudem die Normen des SIGAB zu beachten.
Jede begehbare Fläche mit einer Absturzgefahr muss in der Regel mit einem Schutzelement gesichert sein. Nach Norm SIA 358 ist ab 100 cm Absturzhöhe grundsätzlich ein Schutzelement erforderlich. Sobald Kinder anwesend sein können, was im Privatbereich fast immer der Fall ist, gelten zusätzliche Vorschriften zur Geometrie.
Falls ein Fehlverhalten von Kindern ausgeschlossen werden kann, wie zum Beispiel in Industriebetrieben, sind die Vorgaben für die Ausbildung der Geländer relativ rudimentär. Als Mindestanforderung gelten eine obere Traverse sowie eine Mittelleiste in halber Höhe oder ein Abstand von höchstens 30 cm bei vertikalen Stäben.
Sobald Kinder anwesend sein können und eine ständige Aufsicht praktisch nicht gewährleistet werden kann, darf ein Geländer nicht bekletterbar sein. Dies ist massgeblich für Wohnbauten, Kindergärten, Volksschulen sowie z. B. in Gaststätten, Einkaufszentren oder Alters- und Pflegeeinrichtungen.
Wann braucht es ein Geländer?
Jede bei Normalbenutzung für Personen begehbare Fläche mit einer Absturzgefahr muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Nach Norm SIA 358 ist ab 100 cm Absturzhöhe grundsätzlich ein Schutzelement erforderlich. Falls ein Fehlverhalten von Kindern ausgeschlossen werden kann (z.B. in Industriebetrieben) sind die Vorgaben für die Ausbildung der Geländer relativ rudimentär. Als Mindestanforderung gelten eine obere Traverse sowie eine Mittelleiste in halber Höhe oder ein Abstand von höchstens 30 cm bei vertikalen Stäben.
Sobald Kinder anwesend sein können und eine ständige Aufsicht praktisch nicht gewährleistet werden kann, darf ein Geländer nicht bekletterbar sein. Dies ist massgeblich für Wohnbauten, Kindergärten, Volksschulen sowie z. B. in Gaststätten, Einkaufszentren oder Alters- und Pflegeeinrichtungen.

Welche Normen gibt es zu Geländern in der Schweiz?
Wie hoch muss ein Geländer mindestens sein in der Schweiz?
Von der Begehbaren Fläche muss die Höhe eines Geländers bis 12m Absturzhöhe mindestens 100cm betragen. Bei grösseren Absturzhöhen soll das Geländer erhöht werden.
Bei Arbeitsschutzgeländern muss die Höhe mindestens 110cm betragen.
Wie hoch muss ein Geländer in der Schweiz sein?
Von der Begehbaren Fläche muss die Höhe eines Geländers mindestens 100cm betragen. Bei grossen Absturzhöhen müssen mit zusätzlichen Faktoren wie Unsicherheits- und Schwindelgefühlen gerechnet werden. Hier empfiehlt die bfu, Geländer ab 12 m um 10 cm zu erhöhen. Zudem wird bei Hochhäusern eine Erhöhung von mindestens 20 cm empfohlen. Die Xpress-Glas und Staketengeländer haben eine Höhe von 103cm und sind damit bis 12m Absturzhöhe zulässig. Bei Arbeitsschutzgeländern muss die Höhe mindestens 110cm betragen.
Ab wo wird die Geländerhöhe gemessen?

Grafik BFU begehbare Fläche
Was gilt als begehbare Fläche?
Die Höhe von Schutzelementen muss von der am höchsten gelegenen begehbaren Fläche aus gemessen werden. Als begehbar gelten Flächen dann, wenn sie:
- Weniger als 65 cm über der massgebenden begehbaren Fläche liegen und
- Man auf ihnen vergleichsweise gut, ohne besondere akrobatische Anstrengungen und ohne Zuhilfenahme der Hände stehen kann.
Auftrittsflächen (siehe Person in Figur 1) mit mehr als 12 cm Tiefe beurteilt die bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung) als begehbar.

Grafik BFU besteigbare Fläche
Was gilt als besteigbare Fläche?
Als besteigbar gelten schmale Sockel oder Mauerkronen, die bestiegen werden können. Jedoch muss man sich am Schutzelement festhalten, um stehen zu können.
Damit der Schutz für Kinder im Vorschulalter gewährleistet ist empfiehlt die bfu, dass Schutzelemente bei einer Auftrittsfläche bis 12 cm Breite eine Höhe von 75 cm aufweisen. Die Höhe von Schutzelementen ab begehbarer Fläche muss aber immer mindestens 100 cm betragen.
Welche Abstände gelten bei Geländern?
Bei einem Staketengeländer bis auf eine Höhe von 75cm dürfen sämtliche Abstände nirgends grösser als 12cm sein. Dies gilt für den Abstand zwischen Wand, Boden sowie sämtliche Abstände von Stakete zu Stakete.
Damit das Klettern von Kindern verhindert werden kann, dürfen sämtliche Öffnungen nicht grösser als maximal 5cm im Durchmesser sein.
Hier liegt die maximale Maschenweite bei 4 cm.
Öffnungen bei Geländern
Je nach Bauweise gelten verschiedene Normen und es müssen auf verschiedene Punkte geachtet werden. Bei einem Staketengeländer bis auf eine Höhe von 75cm dürfen sämtliche Abstände nirgends grösser als 12 cm sein. Dies gilt für den Abstand zwischen Wand, Boden sowie sämtliche Abstände von Stakete zu Stakete. Anders sieht es zum Beispiel bei Glasgeländern aus. Hier dürfen sämtliche Öffnungen einen maximalen Durchmesser von 5 cm haben um das Klettern von Kindern zu verhindern. Bei Geländern mit einer Maschendrahtfüllung müssen Sie auf eine maximale Maschenweite von 4 cm achten.

Grafik BFU maximale Öffnungen Maschengeflecht
Welche Geländergeometrien sind in der Schweiz nicht zulässig?
Sobald nicht auszuschliessen ist, dass Kinder bei einem Geländer sein könnten (was ausserhalb von Industriebetrieben fast überall der Fall ist), muss die Geometrie der Geländer sicherstellen, dass die Geländer nicht beklettert werden können. Zudem dürfen die Öffnungen nicht zu gross sein, damit ein Kinderkopf nicht hindurch passt. Die Norm SIA 358 definiert hierzu die Mindestvorgaben zur Geometrie von Geländern in der Schweiz.

Horizontale Elemente
Horizontale Traversen, horizontal gespannte Drähte, horizontale Traversen und auch Halterungen sind bekletterbar. Folglich muss das Beklettern durch geeignete Massnahmen verhindert oder erschwert werden. Dies kann zum Beispiel mit einer zusätzlichen Glasverkleidung erreicht werden. Gemäss BFU und AM-Suisse sind nach innen versetzte Handläufe nicht zulässig da diese bekletterbar sind.

Grafik BFU bekletter
Welche Lasten muss ein Geländer aufnehmen können?
Ausführliche Angaben zur Statik finden Sie im Kapitel “Qualität“. In der Norm SIA 261 und Norm SN 640 wird die Mindestbelastung für Abschrankungen definiert. Man geht dabei von Kräften aus, die horizontal mit einer maximalen Höhe von 1.20m auf ein Geländer wirken:
– Wohn-, Büro und Verkaufsflächen: 0.8 kN / m Gebrauchs- resp. 1.2kN Traglast (bei einem Meter Pfostenabstand also 120kg auf jeden Pfosten)
– Versammlungsflächen: 1,6 kN / m (muss auf 3,0 kN / m erhöht werden, wenn ein Menschengedränge möglich ist)
– Lager-, Fabrikations-, Park- und Verkaufsflächen: 0,8 kN / m
– Brücken (ohne Menschengedränge): 1,6 kN / m
– Für spezielle Nutzungen müssen die Werte projektspezifisch festgelegt werden.
Das Xpress-Geländer sind auf 1.2kN/m Traglast (120kg/m) ausgelegt.
Wer haftet für unsichere Geländer?
Der Eigentümer oder Werkeigentümer hat gemäss Art. 58 OR zu garantieren, dass der Zustand und die Funktion seines Besitzes bzw. seines Werkes niemanden gefährdet. Das Geländer muss dementsprechend zu jeder Zeit die Unfallgefahr einschränken. Bei Gerichtsentscheiden über Werkmängel werden die Normen des SIA regelmässig rechtlich relevant.
Art. 58 OR
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.


“Grüezi, mein Name ist Christian Frei und ich bin Ihr persönlicher Ansprechpartner. Ich freue mich, Sie kennen zu lernen und Ihre Fragen zu beantworten!”